BVDW zum Entwurf
einer Einwilligungs-verwaltungs-Verordnung (§ 26 TTDSG):
ein Ansatz mit Potenzial und Weitblick, aber jenseits digitaler und faktischer Realitäten

Pressemitteilung, 29.08.2022

Mit dem in der vergangenen Woche geleakten ersten Entwurf einer Rechtsverordnung zu § 26 des Telekommunikation-Telemedien Datenschutz Gesetzes (TTDSG) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Privatsphäre und den Datenschutz im Internet für Nutzerinnen und Nutzer in Ergänzung zu Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem im vergangenen Jahr in Kraft getretenen TTDSG zu stärken. Dieses Ziel unterstützt und teilt der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. ausdrücklich. Zugleich ist aber eine Datenpolitik sowie eine Daten- und Digitalgesetzgebung nur dann wirklich zeitgemäß, wenn diese Verbraucher- und Wirtschaftsinteressen praxistauglich in ein ausgewogenes Verhältnis bringt. Sowohl die derzeitigen Realitäten von Internetnutzung und Digitalwirtschaft müssen berücksichtigt als auch zukunftsweisende Maßstäbe gesetzt und Möglichkeiten und Potenziale aufgezeigt werden.

Dem nun öffentlich gewordenen Entwurf der Einwilligungsverwaltungs-Verordnung gelingt dies leider nicht. Der Entwurf gibt keine Antworten auf die zahlreichen technischen und rechtlichen Herausforderungen, die mit der Regulierung einhergehen. Zudem berücksichtigt er unzureichend die voraussichtlich erheblichen Mehraufwendungen, die sowohl auf die Unternehmen der Digitalen Wirtschaft als auch die zukünftig erforderlichen koordinierenden Behörden zukommen können.

Anbietern von digitalen Diensten, unter anderem Telemedien oder Smart Devices, ist es in der aktuellen Entwurfsfassung nicht mehr erlaubt, Nutzerinnen und Nutzer auf dem eigenen Angebot beziehungsweise Dienst nach einer Einwilligung für Datenverarbeitung zu fragen, sondern sie lediglich im Falle einer Werbefinanzierung auf ein kostenpflichtiges „einwilligungsfreies“ Abo hinzuweisen. Dies ist umso fragwürdiger, da der Gesetzgeber in den letzten Jahren zunehmend darauf hingewirkt hat, die Einwilligung als Rechtsgrundlage für Datenverarbeitung zu forcieren und nun deren Einholung quasi untersagen will. Dieser unmittelbare Einschnitt in die direkte Beziehung zwischen Konsumenten und Unternehmen erscheint nicht nur rechtssystematisch kritisch.

Der Entwurf sieht zudem weiterhin ausschließlich wirtschaftsferne Organisationen als mögliche legitime Anbieter von Personal Information Management Systemen (sogenannte PIMS) vor. Unabhängig von der dahinterliegenden politischen Grundannahme sind damit weitgehend undifferenzierte Ablehnungen von Datenverarbeitungen zu befürchten. Durch die aktuell angelegte, pauschale Befolgungspflicht für Anbieter von digitalen Diensten wird den Nutzerinnen und den Nutzern faktisch die Möglichkeit genommen, einzelnen Anbietern ihr Vertrauen in Form einer dezidierten Einwilligung auszusprechen. Dies wäre aus Sicht der Datenökonomie und besonders aus Sicht der Informationellen Selbstbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer nicht der große Wurf, sondern ein großer Rückschritt.

Mit dem EU-weit einmaligen und zukunftsweisenden Ansatz, PIMS als einen der wahrscheinlich elementaren Grundpfeiler zukünftigen Handelns und Wirkens von (analogen und digitalen) Identitäten in digitalen Räumen einen rechtlichen Rahmen zu geben, zeigt der deutsche Gesetzgeber grundsätzlich Weitblick und setzt Maßstäbe für die weiteren regulatorischen Entwicklungen auf europäischer Ebene. Zudem ist die zentrale Einbindung des Bundesdatenschutzbeauftragten (BfDI) und damit die Bündelung von Entscheidungs-Kompetenz in einer Aufsichtsbehörde zu begrüßen. Der aktuelle Entwurf des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) birgt allerdings in der jetzigen Fassung das Risiko einer reinen Insellösung. Neben handwerklichen Fehlern weist er eine Vielzahl von kritischen Grundannahmen auf. Des Weiteren wird der aktuelle europäische Rechtsrahmen eben nicht hinreichend gewürdigt.

Nach der Ressortabstimmung mit den anderen Bundesministerien soll es eine Verbändeanhörung geben. Der BVDW wird sich gerne in den weiteren Prozess einbringen.

Hintergrund

Der BVDW hat sich bereits über die letzten Wochen und Monate im Rahmen eines Fachkreises des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) an den Überlegungen zu einer Rechtsverordnung auf Basis von § 26 TTDSG beteiligt. Das Schaffen eines angemessenen datenschutzrechtlichen Rechtsrahmens und dessen Auslegung in Bezug auf die Digitale Wirtschaft ist eine wesentliche Säule des BVDW.

Die Einwilligungsverwaltungs-Verordnung (§ 26 TTDSG) hat zum Ziel, Einwilligungen in Datenverarbeitungen aus Sicht der Nutzerinnen und Nutzer zu vereinfachen und stärker in sogenannten Personal-Information-Management-Systemen (PIMS) steuern zu können. Mit Hilfe dieser Systeme sollen Nutzerinnen und Nutzer etwa mittels einer Software vorab grundsätzlich festlegen können, in welchen Fällen sie mit dem Speichern und Auslesen von Informationen einverstanden sind; im Anschluss können die PIMS die gespeicherten Informationen automatisch an die Webseiten weitergeben.