BVDW-Stellungnahme zum Referentenentwurf des BDSG-Änderungsgesetzes: Ein erster, aber zu zaghafter Schritt
Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) hat eine Stellungnahme zum Referentenentwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) veröffentlicht und drängt auf weitere Anpassungen, um die Rechtssicherheit und Kohärenz im deutschen Datenschutz zu verbessern.
Komplexität und Innovationshemmnis in puncto DSGVO-Anforderungen
Der BVDW unterstreicht die Notwendigkeit klarer Entscheidungen, Vereinfachungen und Harmonisierung bei den Datenschutzregelungen. Deutschland bleibt mit über 1.100 zuständigen Personen in 18 verschiedenen Behörden ein Spitzenreiter in der EU, was die Komplexität und die Innovationshemmnisse im Hinblick auf die DSGVO betrifft. Der BVDW betrachtet die vorgesehenen Anpassungen des BDSG als einen ersten Schritt, der jedoch nicht ausreicht.
Datenschutzkonferenz (DSK) und deutschlandweite Kohärenz
Der BVDW begrüßt die Institutionalisierung der Datenschutzkonferenz (DSK) gemäß § 16a des Entwurfs, wie im Koalitionsvertrag vereinbart. Jedoch fehlt es an der Möglichkeit, der DSK rechtlich verbindliche Beschlüsse zu ermöglichen, was zu einer anhaltenden Uneinheitlichkeit bei der Interpretation des BDSG und der DSGVO führt. Der Verband fordert konkretere Vorgaben zur Geschäftsordnung der DSK und die Einrichtung einer Geschäftsstelle. Ziel muss sein, die Professionalisierung und Kontinuität der DSK zu stärken.
Europäisierung im deutschen Datenschutzrecht und Gemeinsame Verantwortliche
Der BVDW plädiert für eine verstärkte Kooperation zwischen den Behörden im Hinblick auf die europäische KI-Verordnungen (AI-Act), den Digital Services Act sowie den Digital Markets Act. Er weist auf die Problematik der „Gemeinsamen Verantwortlichen“ hin und betont die Notwendigkeit einer grundlegenden strukturellen Neuordnung.
Vertretung im EDSA (Europäischer Datenschutzausschuss)
Die Regelung, dass der Bundesbeauftragte für Datenschutz die Rolle des „Gemeinsamen Vertreters im Europäischen Datenschutzausschuss und zentrale Anlaufstelle“ übernimmt, begrüßt der BVDW. Gleichzeitig ist die rollierende Kopplung dieser Vertretung an die Bundesratspräsidentschaft unzureichend im Hinblick auf die Bedeutung des EDSA.
Auskunftsrecht und Fazit
Die geplante Ergänzung des Auskunftsrechts gemäß § 34 des BDSG wird vom BVDW als positiver Schritt für die Rechtssicherheit der Betroffenen angesehen, da zudem erfreulicherweise mit einem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Unternehmen einhergehen soll. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass Letzteres eine von der DGVO so nicht gewollte Einschränkung des Auskunftsrechts darstellen könnte.
Insgesamt sieht der BVDW die vorgeschlagenen Änderungen als einen ersten, jedoch zu zaghaften Schritt, um die Aufsichtsbehörden der Länder näher zusammenzubringen. Die dringend benötigte Harmonisierung bleibt weiterhin aus.