BVDW-Stellungnahme zur Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien: Gemeinsam passende Lösungen für die Digitale Wirtschaft finden
Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. begrüßt, dass die Datenschutzkonferenz (DSK) den Weg einer Konsultation zu ihrer im Dezember 2021 veröffentlichten Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien beschreitet und allen Stakeholdern ermöglicht, ihre Sichtweisen offiziell einzubringen. Eine angemessene Auslegung des Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetzes (TTDSG) ist für die Digitale Wirtschaft fundamental, um datengetriebene Geschäftsmodelle zu erhalten und fortzuführen.
Der hier beschrittene Weg der Konsultation ist daher aus Sicht des BVDW der richtige. „Nur gemeinsam können wir passende Lösungen für die Digitale Wirtschaft und Nutzerinnen und Nutzer finden. Dieses Vorgehen schafft einheitlichere Rahmenbedingungen. Die Wirtschaft wäre sonst mit einem Flickenteppich an Interpretationen konfrontiert“, erläutert BVDW-Vizepräsident Thomas Duhr.
Aufgrund offener Rechtsfragen sind im Bereich des Daten- und Privatsphärenschutzes viele Unternehmen im deutschen Markt weiterhin verunsichert. Es wäre rückblickend wünschenswert gewesen, das Konsultationsverfahren im Vorfeld zur Veröffentlichung der Orientierungshilfe noch klarer zu kommunizieren. Es war bedauerlicherweise nicht sofort ersichtlich, dass die Einholung von Stellungnahmen zu diesem Papier erfolgen sollte und noch Änderungen an der Orientierungshilfe zu erwarten sind.
„Die Auslegung des TTDSG darf nicht zu restriktiv sein, sondern muss die datengetriebene Wirtschaft weiterhin ermöglichen. Nutzerbefähigung und auch Schutz stehen im Mittelpunkt und das ist auch richtig so. Allerdings darf dies die Wirtschaft nicht gefährden. In wesentlichen Punkten sieht der BVDW daher die dringende Notwendigkeit einer ausbalancierteren Sichtweise“, betont Duhr.
Die Datenschutzkonferenz fordert beispielsweise für den Fall, dass es auf der ersten Ebene des Einwilligungsbanners eine Schaltfläche für eine Einwilligung in bestimmte Prozesse gibt, es dort auch eine entsprechend dargestellte Schaltfläche geben muss, um diese Prozesse abzulehnen. Aus Sicht des BVDW ist eine solche Schaltfläche zum Ablehnen nicht gesetzlich erforderlich, wenn man sich die DSGVO, ePrivacy-Richtlinie und das TTDSG ansieht. Jedoch ist anzuerkennen, dass aus Nutzerfreundlichkeit und Transparenzgründen eine zugänglichere Schaltfläche sinnvoll ist, beispielsweise in Form der Schaltfläche „Einstellungen oder Ablehnen“.
Darüber hinaus sind Ausnahmen der „unbedingten Erforderlichkeit“ des § 25 TTDSG von der geforderten Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer aus BVDW-Sicht interessengerecht und nicht restriktiv auszulegen. Es sollten hier auch weitere vertragliche, technische oder wirtschaftliche Aspekte betrachtet werden.
Bei der Übermittlung von Daten an Drittländer sollte dringend sichergestellt werden, dass die Nutzung von Produkten und Dienstleistungen nicht einfach verboten wird, sondern Lösungen gefunden werden. Insbesondere sind die Verhandlungen der EU mit den USA und ein entsprechendes Abkommen wichtig und notwendig. Grundlage des digitalen Lebens und Wirtschaftens ist die global vernetzte Arbeitsteilung, der Rechtsrahmen muss diese Realität der Datenverarbeitung im Digitalen möglich machen und nicht verhindern. Dies schadet letztendlich der europäischen und deutschen Wirtschaft und auch Nutzerinnen und Nutzern.