Rechtsgutachten zum Haftungsregime für Provider

Der BVDW hat Vor dem Hintergrund aktueller Diskussionen um Sperrungsverfügungen – etwa wegen der Verbeitung pornographischer Inhalte – sowie der Frage, ob Provider freiwillige Maßnahmen oder Vereinbarungen im Hinblick auf die Verletzung von Rechten Dritter (Wettbewerbsrecht, Immaterialgüterrecht) treffen können, ein umfassendes Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das nun vorliegt. Das rund 213 Seiten starke Gutachten setzt sich u.a. sowohl mit der jugendmedienschutzrechtlichen als auch mit der zivilrechtlichen Haftung von Host- und Access-Providern im Internet nach geltendem Recht auseinander.

Das durch Frey Rechtsanwälte, Köln erstellte Gutachten geht insbesondere auf den Rechtsrahmen für hoheitliche Sperrungsverfügungen (z.B. Kinderpornographie), das System der abgestuften Verantwortlichkeit nach dem Telemediengesetz (TMG) sowie das Phänomen der sog. "Internet-Piraterie" im Lichte der Forderung der Rechteinhaber nach einer "Graduated Response" ein und problematisiert, in welchem Verhältnis die unterschiedlichen Sperranforderungen an die Provider mit dem geltenden Haftungsregime für Host- und Access-Provider stehen.

Im Zusammenhang mit der jugendmedienschutzrechtlichen Haftung kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine Inanspruchnahme von Access-Providern nur als „ultima ratio“ und regelmäßig nur für Sachverhalte erfolgen darf, die außerhalb der Europäischen Union liegen. Der BVDW fordert vor diesem Hintergrund eine Klarstellung des Gesetzgebers durch neue gesetzliche Regelungen.

Das Gutachten legt zudem dar, dass die Rechtsprechung des BGH zu wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten und zur Störerhaftung im Immaterialgüterrecht zu erheblichen Rechtsunsicherheiten für Host-Provider führt. Das Verbot der Auferlegung allgemeiner Überwachungspflichten wird nicht ausreichend beachtet. Der BVDW verweist klar auf den Gesetzgeber, dessen Aufgabe es ist, zeitnah eine Klärung der aufgezeigten und weitreichenden Probleme und Haftungsfragen herbeizuführen. Sorgfaltspflichten der Host-Provider müssen durch den Gesetzgeber – nicht die Rechtsprechung – definiert werden.

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Rechtsprechung des BGH zur Haftung von Host-Providern nicht auf Access-Provider übertragbar ist. Letztere stellen die Verbindung zu dem weltweiten Kommunikationsnetz her, ohne dabei in irgendeiner Weise über Inhalte und die Form der Angebote und Webseiten bestimmen zu können und zu wollen. Der Transport fremder Informationen über die Infrastruktur der Access-Provider ist inhaltsneutral, d.h. der erbrachte Telekommunikationsdienst erschöpft sich in der technischen Übermittlung von Datenpaketen, ohne dass diese inhaltlich zu qualifizieren wären.

 

Links

Frey Rechtsanwälte

 

Dateien

Zusammenfassung Rechtsgutachten  (895 KB)
Rechtsgutachten Providerhaftung  (1366 KB)

 

Veröffentlicht am: 22.01.2009